Beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ist steuerpflichtig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein beamtenrechtliches Sterbegeld, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei. |

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige A war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter, die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Mutter zu. Auf Antrag der A zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der A verwaltete Konto der Mutter.

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der A an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Hiergegen klagte die A.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war der Ansicht, dass das Sterbegeld nach § 3
Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Bei dem Sterbegeld handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese sind wegen der Besonderheiten der beamtenrechtlichen Regelungen der A – und nicht der Erbengemeinschaft – zugeflossen und nur von ihr zu versteuern.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern
(z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen). Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden sind. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.4.2021, Az. VI R 8/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224146; BFH, PM Nr. 26/21 vom 19.8.2021

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