AGB

Wir erbringen unsere Leistungen auf Basis unserer Mandatsbedingungen.

Allgemeine Auftragsbedingungen (Stand 01.04.2018)

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Handels Hinze Schütz Partnerschaft mbB -Steuerberater genannt – sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund des Mandatsvertrages, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Begründung, Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung erteilte Auftrag maßgebend.
2.2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
2.3. Keine materielle überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben etc.: Der Steuerberater ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Grundaufzeichnungen und dgl. als richtig zugrunde zu legen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm anläßlich seiner Tätigkeit festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller
Art – hinzuweisen. Eine Verpflichtung des Steuerberaters zur materiellen überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-überschuß-Rechnung), jeweils nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf gesonderter Vereinbarung.
2.4. Not- und Ausschlußfristen: Die Wahrung von Not- (z. B. Einspruchs- und Klagefristen) sowie Ausschlußfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen) obliegt dem Steuerberater, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig dazu die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Einspruchs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren
kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozeßvollmacht wirksam erteilt werden.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Steuerberaters bekannt werden.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Steuerberater übermittelten Mandantenrundschreiben zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu nehmen.
3.3. Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozeßvollmacht wirksam erteilt werden.
3.4. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
3.5. Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
3.6. Auf Verlangen des Steuerberaters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Mängelbeseitigung

4.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er muß, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Steuerberater zur Mängelbeseitigung auffordern Der Anspruch muß unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
4.2. Beseitigt der Steuerberater berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der Steuerberater die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber, mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse
in Frage zu stellen, berechtigen den Steuerberater in jedem Falle, sie auch gegenüber Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.

5. Verschwiegenheitspflicht

5.1. Der Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit der Auftraggeber den Steuerberater schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Steuerberater ist nicht berechtigt, Honorarforderungen gegen den Auftraggeber
an Dritte abzutreten.
5.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
5.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Steuerberater und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Steuerberater nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung und den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Information, überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.
5.4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

6. Mitwirkung Dritter

6.1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
6.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit in gleichem Maße wie er (vgl. Ziffer 5) verpflichtet sind.

7. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
7.1. Der Steuerberater hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
7.2. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziffer 13 bleibt unberührt.
7.3. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern des Mandatsvertrages und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken des Steuerberaters gefertigten Arbeitspapiere.
7.4. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

8. Urheberrechtschutz

Für die Leistungen des Steuerberaters gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des Steuerberaters.

9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

9.1. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen.

9.2. Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber (Ziffer 9.1) ist der Steuerberater berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

10. Bemessung der Vergütung (Gebühren- und Auslagenersatz)

10.1. Die Vergütung bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung– StBVV).
10.2. Ist der Gegenstandswert einer Angelegenheit so niedrig, dass eine nach der StBVV anzusetzende Wertgebühr in keinem Verhältnis zu dem üblicherweise erforderlichen Zeitaufwand steht, so kann die Gebühr im Rahmen des § 4 Abs. 2 StBVV (Festsetzung eines angemessenen Betrages) bis auf den Durchschnittsbetrag zwischen maximaler Wertgebühr und maximaler Zeitgebühr angehoben werden.
10.3. Eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann allein in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
10.4. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

11.1. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
11.2. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat der Steuerberater Anspruch auf mindestens 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten Auftrags zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
11.3. Weitergehende Ansprüche des Steuerberaters auf Schadensersatz bleiben unberührt.

12. Aufrechnung

Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Zurückbehaltungsrecht

Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch für solche Unterlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausstehenden Vergütung (Ziffer 10) für durch den Steuerberater erstellte Aufträge stehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z. B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der rückständigen Beträge – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.

14. Rechnungsstellung und Vorabankündigung (Pre-Notification) von SEPA-Lastschriften

14.1. Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen des Steuerberaters, insbesondere ist auch die elektronische Rechnungsstellung zulässig.
14.2. Der Versand der Vorabankündigung einer SEPA-Lastschrift erfolgt spätestens 2 Tage vor Fälligkeit und wird auf der Rechnung angegeben sein (Verkürzte Vorlauffrist
CORE).

15. Haftung

15.1. Der Steuerberater haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten.
15.2. Die Haftung des Steuerberaters für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, wird einvernehmlich auf 1.000.000 EUR für den einzelnen Schadensfall begrenzt (§67a StBerG). Unter “Einzelner Schadensfall” ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung – auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben
oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Steuerberater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
15.3. Ansprüche nach Ziffer 4.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Steuerberater die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.
15.4. Eine weitergehende Haftung des Steuerberaters als nach Ziffer 15.2 im Einzelfall bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Durch schriftliche Vereinbarung kann die Haftung auch auf einen geringeren als den in Ziffer 15.2 genannten Betrag begrenzt werden.

16. Haftungsausschlüsse

16.1. Mündliche Erklärungen und Auskünfte: Die Erteilung mündlicher Auskünfte oder sonstige mündliche Erklärungen gehören nicht zu den vertraglichen Hauptleistungen des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr einer nicht vollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Mißverständnissen auf der Seite des Steuerberaters bei der Aufnahme des Sachverhalts und auf der Seite des Auftraggebers bei dem Verständnis der Erklärung oder Auskunft in sich.
Es wird deshalb vereinbart, dass der Steuerberater nur für seine schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat, und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen wird.
16.2. Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts: Eine Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklichen übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Steuerberaters schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
16.3. Die Haftung des Steuerberaters einem Dritten gegenüber ist ausgeschlossen.

17. Verjährung von Schadensersatzansprüchen

17.1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
17.2. Erfüllt die Verletzung der vertraglichen Pflicht den Tatbestand der unerlaubten Handlung, verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
17.3. Der Anspruch des Auftraggebers verjährt ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden, dem anspruchsbegründenden Ereignis und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch den Steuerberater, seinen Bevollmächtigten oder seinen Haftfpflichtversicherer
gerichtlich geltend gemacht hat.
17.4. Ansprüche nach Ziffer 6.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Steuerberater die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.

18. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

19. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Aufträge, deren Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Steuerberaters. Gerichtsstand ist der Sitz des Steuerberaters soweit dies gesetzlich zulässig ist.

20. Wirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

21. Änderungen und Ergänzungen der AAB

Änderungen und Ergänzungen dieser AAB bedürfen der Schriftform.