Offenlegung der Jahresabschlüsse: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 7.3.2022

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2020 endete bereits am 31.12.2021. Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. |

Hintergrund

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).

Praxistipp | Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | Bundesamt für Justiz, Meldung online

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