Corona-Pandemie: Antragstellung zur Soforthilfe

Liebe Mandanten,

sicherlich haben Sie durch die Presse bereits erfahren, dass unsere Bundesregierung sowie die Landesregierung ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Wirtschaft in nie dagewesenem Ausmaß verabschiedet hat. In dieser Info möchten wir sie über dieses Maßnahmenpaket informieren. Bitte berücksichtigen Sie, dass derzeit die offiziellen Veröffentlichungen, Maßnahmen und Termine der Regierungen täglich leicht angepasst werden. Bleiben Sie daher immer auf dem aktuellen Stand der Behörden.

Unsere Informationen stützen sich insbesondere auf Informationen der Homepage https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Die Antragstellung zur Soforthilfe startet heute, 27. März 2020. Für den Antrag zur Soforthilfe sind höchstpersönliche Angaben und Dokumente notwendig. Daher empfehlen wir, den Antrag eigenständig zu stellen. Allerdings stehen wir natürlich jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung!

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent, verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr, ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
    oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
    oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein “Unternehmen in Schwierigkeiten” handelte. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer an Eides statt erklärt werden. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Darauf wird vom Land NRW ausdrücklich hingewiesen.

Die Antragsfrist endet am 31.05.2020.

Bund und Land haben weitere Maßnahmen erlassen. Diese sind unter nachfolgendem Link gut zusammengefasst:

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner.

Weitere Informationen finden Sie in unseren News zur Corona-Pandemie oder sprechen Sie uns an:
Wir sind weiterhin von 10:00 bis 16:00 für Sie da. Telefonisch, per Mail oder Videokonferenz oder in Dringenden Angelegenheiten auch persönlich nach vorheriger Absprache.

Wir wünschen Ihnen in dieser schwierigen Zeit alles erdenklich Gute und hoffen wirklich, dass wir alle gestärkt aus dieser Krise hervorkommen, um möglichst schnell wieder die Normalität zu erreichen.

Haftungsausschluss
Der Inhalt dieser News ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese News ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.