SONDERINFORMATION im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

SONDERINFORMATION im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19)

Das sich derzeit ausbreitende Corona-Virus hat neben den Effekten auf das private Leben zum Teil massive wirtschaftliche Auswirkungen. Insbesondere führen die derzeitigen Umstände und die von der Politik getroffenen Maßnahmen zu Umsatzeinbrüchen, zum Anfall höheren Aufwendungen oder Investitionen. Die Folge sind Beeinträchtigungen der Finanz- und Ertragslage, vor allem auch der Liquidität.
Die Bundesregierung hat dazu am 13.03.2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Mit den folgenden Maßnahmen sollen nun die wirtschaftlichen Folgen des Virus abgefedert werden:

A. Steuerliche Maßnahmen
1. Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Steuerbeträge können auf Antrag teilweise oder vollständig gestundet werden. Die Finanzverwaltung wird nun angewiesen bei der Beurteilung, ob die Einziehung einer Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellt, keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine gesetzliche vorgesehen Stundung wird eventuell ausgesetzt. Die Regelungen betreffen Bundessteuern wie Einkommen- und Körperschaftsteuern.
Für die Stundung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Inwieweit die Gemeinden Stundungsanträge großzügig positiv auslegen werden, bleibt offen, ist aber zu erwarten.

2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Die Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer kann formlos beim Finanzamt beantragt werden und orientiert sich an den zu erwartenden Einkünften. In besonders schweren Einzelfällen können die Vorauszahlungen sogar auf 0 € herabgesetzt werden. Die Bundesregierung kündigte an, dass die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass seine Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Die Gewerbesteuerherabsetzung erfolgt über den Gewerbesteuermessbetrag ebenfalls über das Finanzamt und folgt somit dem gleichen Schema.

Diesbezüglich möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass Steuerpflichtige im Falle einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen das Finanzamt unaufgefordert informieren müssen, sollte sich die Ertragslage wider erwartend verbessert haben. Die vormals herabgesetzten Vorauszahlungen wären somit wieder heraufzusetzen.

3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen
Festgesetzte und fällige Steuern werden bei Nichtzahlung durch Vollstreckung eingetrieben. Bei verspäteter Zahlung von Steuern fallen kraft Gesetz Säumniszuschläge an. Die Bundesregierung kündigt an, auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 zu verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

B. Maßnahmen des Bundesarbeitsministeriums
Beschlossen wurde auch ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Hier finden Sie wichtige Informationen, Formulare und Downloads die zum Thema “Kurzarbeitergeld” für Sie wichtig sind:

C. Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW)
Für Unternehmen, die unter der Corona-Krise leiden, sollen Liquiditätshilfen unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden. Zunächst werde der Zugang zu solchen Finanzierungshilfen erleichtert. Darüber hinaus soll es einen leichteren Zugang zu Bürgschaften, Sonderprogramme für Krisenunternehmen sowie Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) geben.

Darüber hinaus wird es wohl kurzfristig zu weiteren Maßnahmen diverser Institutionen kommen. Hierzu klären wir gerne bei Bedarf auf. Selbstverständlich stehen wir jederzeit bereit, um Ihnen den Zugang zu diesen Maßnahmen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

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Unter folgenden Links können Sie wichtige aktuelle Informationen der Behörden, Institutionen und Ämter im Zusammenhang mit dem Corona-Virus einsehen:

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