Reform der Grundsteuer 2019. Im Juni wurden gleich drei Gesetze auf den Weg gebracht.

Im Juni 2019 hat die Bundesregierung gleich drei Gesetze für eine Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht, die nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis Ende 2019 muss die Reform „in trockenen Tüchern“ sein. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben als es die derzeitige Ermittlung als verfassungswidrig eingestuft hat.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 stattfinden, wobei der Bundesrat (Stellungnahme vom 20.9.2019) angeregt hat, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr vorzuziehen. Die Grundsteuererhebung nach neuem Recht soll dann ab 2025 erfolgen.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit haben, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Beachten Sie | Zwar soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

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