Umsatzsteuerliche Änderungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020 erfolgen. Betroffen sind vor allem EU-weit agierende Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, Konsignationslagern und Reihengeschäften.

Merke | Die Quick Fixes führen zu einer Vereinheitlichung der einzelnen Regelungen innerhalb der EU, was zu begrüßen ist. Der Nutzen wird aber z. B. bei den Neuregelungen für Konsignationslagerfälle durch die neuen Aufzeichnungspflichten geschmälert.

 

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen für die Steuerfreiheit Handlungsbedarf. Denn nach der Neuregelung wird die Steuerbefreiung nur noch gewährt, wenn der Lieferer die gültige USt-ID-Nr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung angibt.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.9.2019) soll die Grenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben werden – und zwar ab 1.1.2021.

Beachten Sie | Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Wahlrecht) entfallen der Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Allerdings gibt es dann auch keinen Vorsteuerabzug.

Für Neugründer soll die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) wird die Bundesregierung die Aussetzung bis zum 31.12.2024 evaluieren.

Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

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Incentives für Mitarbeiter

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz soll der steuerfreie Höchstbetrag für Maßnahmen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention ab 2020 um
100 EUR auf 600 EUR angehoben werden.

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